Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit
Artikel 2 des Grundgesetzes
Garantie der Grundrechte
Artikel 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland garantiert die Grundrechte auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Leben und körperliche Unversehrtheit sowie die Unverletzlichkeit der Person. Diese Grundrechte bilden die Grundlage für eine freie und demokratische Gesellschaft und sind unveräußerlich.
Freie Entfaltung der Persönlichkeit
Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit umfasst die Freiheit, nach eigenen Vorstellungen und Wertvorstellungen zu leben, ohne die Rechte anderer zu verletzen. Dies beinhaltet unter anderem die Freiheit, seine Meinung zu äußern, sich in Vereinen zu engagieren, seinen Beruf auszuüben und seine persönlichen Beziehungen zu gestalten.
Leben und körperliche Unversehrtheit
Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit schützt das Leben und die körperliche Integrität jedes Menschen. Es verbietet jegliche Form von Gewalt, Folter oder unmenschlicher Behandlung und garantiert das Recht auf Leben, auch für Ungeborene.
Unverletzlichkeit der Person
Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Person schützt die menschliche Würde und das Recht auf persönliche Freiheit. Es garantiert die Unantastbarkeit der Wohnung, das Briefgeheimnis und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Fazit
Artikel 2 des Grundgesetzes bildet das Fundament für eine freie und demokratische Gesellschaft, in der die Grundrechte aller Menschen geschützt sind. Dieses Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Leben und körperliche Unversehrtheit sowie die Unverletzlichkeit der Person sind unverzichtbare Voraussetzungen für ein Leben in Freiheit, Würde und Selbstbestimmung.
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